Satzung... 

... der Wanderfreunde Mönchengladbach

§ 1 : Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Wanderfreunde Mönchengladbach e.V..

2. Die Wanderfreunde Mönchengladbach wurden am o6. August 1980 als nicht rechtskräftiger Verein gegründet.

3. Sitz des Vereins ist Mönchengladbach.

4. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 : Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es zur Förderung des Volkssportes im Sinne des Deutschen Volkssportverbandes e.V. beizutragen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Ausrichten einer jährlichen Volkssportveranstaltung im Raume Mönchengladbach, sowie durch die Teilnahme an anderen Veranstaltungen des Deutschen / Internationalen Volkssportverbandes zur Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
2. Die Richtlinien und die Satzung des Deutschen Volkssportverbandes sind für die die Wanderfreunde Mönchengladbach als Mitgliedsverein des Deutschen Volkssportverbandes bindend.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Der Verein ist berechtigt, andere Vereine, Verbände oder Institutionen, denen durch das Finanzamt gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gemäß § 51ff A0 bescheinigt wurden und die zum Kreis der in § 5, Abs. 1 Nr. 9 genannten Körperschaften oder Personenvereinigungen gehören, finanziell oder materiell zu unterstützen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden


§ 3 : Eintragung in das Vereinsregister
1. Der Verein wurde am 8.Februar 1983 in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, alle Schritte, die im Zuge der Eintragung notwendig werden, durchzuführen.

§ 4 : Mitgliedschaft
1. Mitglied kann werden, wer die Satzung des Vereins anerkennt.
2. Juristische Personen und ein rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglied aufgenommen.
3. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen
Mitgliedern.
4. Personen die dem Verein langjährig angehören, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitgliedern, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
5. Ordentliche Mitglieder sind solche, die am 01.01.des laufenden Jahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
6. Jugendliche Mitglieder sind solche, die am 01.01.des laufenden Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 5 : Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächliche Auslagen im Rahmen ihrer Tätigkeit.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern;
    b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln;
    c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 6 : Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
2. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. 
 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod
    b) durch Austritt
    c) durch Ausschluss
    d) durch Streichung
4. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
5. Der Ausschuss erfolgt:
    a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
    b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
    c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch ein anderes Mitglied oder den DVV, schriftlich und namentlich, beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand hat zu prüfen, ob der Antrag gemäß Satzung berechtigt ist. Erweist sich der Antrag als unbegründet, ist er zurückzuweisen. Andernfalls ist dem betroffenen Mitglied der Ausschlussantrag schriftlich mitzuteilen und unter Satzung einer Frist der von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Über den Ausschluss der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe bekannt zu geben.
7. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mehr als 4 Monate mit dem Beitrag in Rückstand ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
8. Mit Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses erlöschen alle Ansprüche aus demselben, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beiträge oder sonstiger bestehender Rückstände. Eine Rückgewähr von Beiträge, Sachanlagen oder Spenden an ein Mitglied ist ausgeschlossen.

§ 7 : Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein Beitrag zu leisten, seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
2. Der Beitrag ist jährlich in voraus zu zahlen, es gilt das Kalenderjahr. Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr ist der Beitrag anteilig zu zahlen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. In besonderen Ausnahmefällen kann der Beitrag eines Mitgliedes gestundet oder ausgesetzt werden.

§ 8 : Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
    a) der geschäftsführender Vorstand
    b) der erweiterter Vorstand
    c) die Mitgliederversammlung

§ 9 : Der Vorstand
1. Der Vorstand gliedert sich in:
    a) dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 und §67 BGB,
    b) dem erweiterten Vorstand
 
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 1. Kassierer

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes alleine vertreten.

4. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    a) dem 2. Vorsitzenden
    b) dem 1. Schriftführer
    c) dem 2. Kassierer
    d) dem 2. Schriftführer

5. Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf auf der Mitgliederversammlung durch Beisitzer in der Personenzahl erweitert werden, bzw. Ämter des erweiterten Vorstandes können durch Beisitzer ersetzt werden.

6. Innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes können Vorstandsämter nicht auf eine Person vereinigt werden.

7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung von Vereinsbeschlüssen.

8. Der 1. Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

9. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier (4) Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

10. Der Vorstand fasst seinen Beschluss in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder bei Verhinderung beider vom 1. Kassierer einberufen werden.

11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier (4) Vorstandsmitglieder, hiervon mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen sieben (7) Tagen eine 2. Sitzung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

12. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes während der normalen Amtsperiode haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zum Ablauf der Amtsperiode zu bestellen.

§ 10 : Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
    2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei (2) Wochen schriftlich einzuladen.
    3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 5. Teil aller stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einladung einer Frist von mindestens einer (1) Woche einzuladen.
    4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 aller stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen einem Monats eine 2. Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. die Wahl des Vorstandes
    2. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
    3. die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
    4. die Erteilung der Entlastung des Vorstandes
    5. die Beschlussfassung über Satzungsänderung und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
    6. die Wahl der Kassenprüfer die nicht dem Vorstand angehören.

§ 12 : Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider der 1. Kassierer.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
4. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Beschlussfassung geheim.
5. Zur Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmgleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich, ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmgleichheit, so entscheidet das Los.

§ 13.: Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 : Satzungsänderung
1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, bedarf der ¾ Mehrheit.

§ 15 : Vereinsvermögen
1. Alle Beiträge, Einnahmen und Sachwerte die dem Verein zum Geschenk gemacht oder gestiftet wurden, sind Eigentum des Vereins.
2. Jede Person die Eigentum des Vereins aufbewahrt, verwaltet oder der Eigentum des Vereins zum Nutzen überlassen worden ist, kann für Beschädigungen oder Verlust, die auf Fahrlässigkeit oder grobes Verschulden zurückzuführen sind, haftbar gemacht werden.

§ 16 : Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und bedarf einer ¾ Mehrheit.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 3 Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft an die steuerbegünstigte Körperschaft " St. Josefhaus" Nikolausstraße 21 41169 Mönchengladbach die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 17 : Satzung
Alle vorhergehenden Satzungen sind mit ordnungsgemäßer Verabschiedung dieser Satzung in ihrer Rechtswirksamkeit aufgehoben und haben keine Gültigkeit mehr.


Mönchengladbach, den 07. März 2016

Der Vorstand

Johannes Kück                             Helene Hanraths
 Vorsitzender                                    Kassiererin

Die Satzungsänderung wurde am 13. Juni 2016 unter der Nr. 1365 beim Amtsgericht Mönchengladbach in das Vereinsregister eingetragen.